Öffnung von Freizeitparks mit neuer Corona-Hygiene-Verordnung

Öffnung von Freizeitparks mit neuer Corona-Hygiene-Verordnung

Ab 29. Mai dürfen Freizeitparks in Baden-Württemberg unter Auflagen wieder öffnen. Jeder Betreiber muss ein eigenes Hygienekonzept ausarbeiten. Abstandsregelungen müssen eingehalten werden.

Heute können Freizeitparks in Baden-Württemberg wieder öffnen. Dafür legt die neue Hygiene-Verordnung Freizeitparks Auflagen fest, die am Freitag, 29. Mai 2020, in Kraft tritt. So muss jeder Betreiber ein eigenes Hygienekonzept ausarbeiten. Danach muss jeder Besucher seine personenbezogenen Daten hinterlassen. Betreiber eines Freizeitparks haben die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden. Auch bei den einzelnen Attraktionen ist der Mindestabstand zu gewähren, indem Sitze frei bleiben oder weiter voneinander entfernt werden.

Mit Hygienekonzept und Abstandsregelungen

„Mit der Öffnung der Freizeitparks sichern wir Arbeitsplätze vor Ort. Freizeitparks haben eine große Ausstrahlungswirkung für eine gesamte Region und sind mit weiteren Branchen wie Hotellerie und Gastronomie eng verzahnt, sagte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.

Tourismusminister Guido Wolf sagte: „Freizeitparks spielen für das Tourismusland Baden-Württemberg eine wichtige Rolle. Die Betreiber planen die Wiedereröffnungen seit Wochen und haben umfangreiche Hygienekonzepte ausgearbeitet. Für viele Menschen ist die Krise mit enormen Belastungen verbunden, sie sehnen sich nach Auszeiten. Ich bin sicher: Die Menschen werden die wiedergewonnenen Freizeitmöglichkeiten verantwortungsbewusst nutzen.“

Gesundheitsminister Manne Lucha appellierte an die Besucherinnen und Besucher: „Spaß und Vergnügen in Freizeitparks sollten nicht darüber hinwegtäuschen, dass Abstands- und Hygieneregeln weiterhin wichtig sind. Jeder Schritt zur Öffnung verlangt erhöhte Wachsamkeit. Das haben wir jetzt gemeinsam in der Hand.“

Den Betreibern von Schankwirtschaften wurde ebenfalls eine Öffnungsperspektive ab dem 30. Mai für den bestuhlten Außenbereich und zum 2. Juni auch für den Innenbereich eingeräumt. Es gelten dieselben Hygiene-Vorgaben wie in einem Restaurant. Dazu wurde die Hygiene-Verordnung für Gaststätten auf Schankwirtschaften ausgeweitet. (pm)

Redaktion

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